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Servicebedingungen
Servicebedingungen
Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen der S+R Linear Technology GmbH – insbesondere Reparatur, Retrofit, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahme und Gerätetausch – gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
- Diese Servicebedingungen gelten für alle Serviceleistungen der S+R Linear Technology GmbH (nachfolgend „S+R"), insbesondere Reparatur, Überholung, Retrofit, Umbau, Nachrüstung, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahme und Austausch von Geräten, gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
- Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, S+R hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Für die Lieferung von Waren, Zubehör und Ersatzteilen gelten ergänzend die Verkaufs- und Lieferbedingungen von S+R. Enthält ein Auftrag sowohl Service- als auch Lieferanteile, gehen für den Serviceanteil diese Servicebedingungen vor.
- Angebote von S+R sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von S+R in Textform zustande.
- Ist der Leistungsgegenstand nicht von S+R geliefert worden, hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinzuweisen. Er stellt S+R von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei, soweit S+R kein Verschulden trifft.
§ 2 Betriebserlaubnis, CE-Konformität, funktionale Sicherheit
- Wird durch eine Serviceleistung, insbesondere durch Änderung, Erweiterung oder Nachrüstung, die landesspezifische Betriebserlaubnis einer Anlage oder Maschine beeinträchtigt, obliegt es dem Besteller, die zur Wiedererlangung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Verantwortung und Kosten trägt der Besteller.
- Durch den Austausch oder die Veränderung einzelner Komponenten an Maschinen und Anlagen, die nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beziehungsweise der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mit CE-Kennzeichnung versehen sind, kann eine erneute Bewertung der sicherheitsrelevanten Anforderungen erforderlich werden. Für diese Prüfung und die gegebenenfalls erforderliche Wiederherstellung der Konformität ist der Besteller verantwortlich. Eine Übernahme dieser Verantwortung durch S+R bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform, in der die übernommenen Verantwortlichkeiten konkret bezeichnet sind.
- S+R erbringt keine Leistungen auf dem Gebiet der funktionalen Sicherheit, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Die Beachtung der hierfür maßgeblichen Normen und Vorschriften obliegt dem Besteller.
§ 3 Kostenangaben und Kostenvoranschlag
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Serviceleistungen nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen von S+R abgerechnet.
- Soweit möglich, nennt S+R dem Besteller bei Vertragsschluss den voraussichtlichen Preis. Andernfalls kann der Besteller eine Kostengrenze setzen. Zeichnet sich ab, dass die genannten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, zeigt S+R dies dem Besteller unverzüglich an und holt seine Entscheidung über die Fortsetzung ein.
- Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Die zu seiner Erstellung erforderlichen Leistungen, insbesondere Demontage, Befundung und Fehlersuche, sind vergütungspflichtig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 4 Nicht durchführbare Serviceleistung
- Kann die Serviceleistung aus Gründen, die S+R nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, sind die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und nachweisbare Aufwand einschließlich der Fehlersuchzeit zu vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn:
- der beanstandete Fehler bei der Befundung nicht festgestellt werden kann
- erforderliche Ersatzteile nicht oder nicht in angemessener Zeit zu beschaffen sind
- der Besteller einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
- der Besteller den Vertrag während der Durchführung kündigt
- der Leistungsgegenstand einen Zustand aufweist, der eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung ausschließt
- In diesen Fällen wird der Leistungsgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt. Dies gilt nicht, soweit die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
- Ist eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung nicht möglich, unterbreitet S+R dem Besteller nach Möglichkeit ein Angebot für einen Ersatz- oder Neuzylinder.
§ 5 Preis und Zahlung
- S+R ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
- Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
- Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erkennbar, werden die Forderungen von S+R sofort fällig. S+R ist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller keine Sicherheit leistet.
- Der Besteller kann nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Mitwirkung des Bestellers
- Der Besteller stellt S+R alle für die ordnungsgemäße Erbringung der Serviceleistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung, insbesondere zu Einsatzbedingungen, Betriebshistorie, Schadensbild und relevanten Schnittstellen.
- Über die Notwendigkeit besonderer Sicherheitsüberprüfungen oder persönlicher Voraussetzungen für den Zutritt zum Einsatzort informiert der Besteller rechtzeitig. Bei Einsätzen im Ausland weist er auf erforderliche Reiseformalitäten hin. Bei offiziellen Reisewarnungen für den Einsatzort behält sich S+R den Rücktritt vom Vertrag vor.
- Wird die Serviceleistung außerhalb des Werks von S+R erbracht, trifft der Besteller auf eigene Kosten die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlichen Maßnahmen und leistet technische Hilfe, insbesondere durch:
- Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte in erforderlicher Zahl und für die erforderliche Zeit
- Bereitstellung von Hebezeugen, Vorrichtungen, schweren Werkzeugen und erforderlichen Bedarfsgegenständen
- Bereitstellung von Energie, Beleuchtung, Wasser und den erforderlichen Anschlüssen
- Bereitstellung trockener, verschließbarer Räume zur Aufbewahrung von Werkzeug sowie geeigneter Aufenthalts- und Sanitärräume
- Freilegen und Zugänglichmachen des Leistungsgegenstands sowie Reinigung des Einsatzorts
- alle Handlungen, die zur Einregulierung und zu einer vertraglich vorgesehenen Erprobung erforderlich sind
- Der Besteller unterrichtet das Personal von S+R vor Beginn der Arbeiten über die am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften.
- Der Besteller ist gegenüber dem Personal von S+R nicht weisungsbefugt. Das Personal wird nicht in den Betrieb des Bestellers oder eines Endanwenders eingegliedert; eine Arbeitnehmerüberlassung ist mit der Leistungserbringung nicht verbunden.
- Besteht die Serviceleistung im Austausch von Geräten, obliegt es dem Besteller sicherzustellen, dass das gelieferte Tauschgerät funktional mit der Anlage kompatibel ist, in der das auszutauschende Gerät eingebaut war. S+R informiert über die technischen Eigenschaften des Tauschgeräts, bewertet jedoch nicht dessen vollständige Kompatibilität in allen technischen Eigenschaften.
- Erfolgt die Leistungserbringung bei einem Dritten, etwa dem Endanwender, veranlasst der Besteller die Erbringung der vorstehenden Mitwirkungsleistungen durch diesen.
- Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist S+R nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Transport, Versicherung und Verwahrung im Werk
- Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, liefert der Besteller den Leistungsgegenstand auf eigene Kosten bei S+R an und holt ihn nach Durchführung der Serviceleistung auf eigene Kosten wieder ab. Ein auf Wunsch des Bestellers durch S+R veranlasster An- oder Abtransport einschließlich Verpackung und Verladung erfolgt auf seine Rechnung.
- Der Besteller trägt die Transportgefahr für Hin- und Rücktransport.
- Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichert S+R den Transport gegen die versicherbaren Transportgefahren.
- Während der Dauer der Serviceleistung im Werk von S+R besteht kein Versicherungsschutz für den Leistungsgegenstand. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung seines bestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen, insbesondere gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch. Versicherungsschutz wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers besorgt.
- Kommt der Besteller mit der Übernahme in Verzug, kann S+R nach vorheriger Ankündigung Lagergeld berechnen oder den Leistungsgegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Bestellers verwahren.
§ 8 Leistungsfrist
- Angaben zu Fristen für die Erbringung der Serviceleistung beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind.
- Eine verbindliche Frist kann der Besteller erst verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten nach Befundung feststeht.
- Die verbindliche Frist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf zur Übernahme oder, im Falle einer vereinbarten Erprobung, zu deren Vornahme bereitsteht.
- Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen sowie bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die Frist entsprechend.
- Bei höherer Gewalt gelten die Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
§ 9 Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Serviceleistung angezeigt worden ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.
- Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, ist S+R zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Wegen eines unwesentlichen Mangels kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von S+R, gilt sie nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung von S+R für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Altteile
- S+R behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehörteilen, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Servicevertrag vor.
- S+R steht wegen ihrer Forderungen aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in ihren Besitz gelangten Leistungsgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Serviceleistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Ausgebaute Altteile und ersetzte Komponenten gehen in das Eigentum von S+R über und werden fachgerecht verwertet, sofern der Besteller nicht bei Auftragserteilung in Textform ihre Rückgabe verlangt. Eine Rückgabe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
§ 11 Mängelansprüche
- Bei Mängeln der Werkleistung hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung, die S+R nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder erneute Erbringung der Leistung erfüllt. Der Besteller hat S+R die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
- Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu beschreiben. Beanstandete Teile sind erst auf Anforderung von S+R zurückzusenden.
- S+R trägt die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
- Bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von S+R unsachgemäß vorgenommen haben, entfällt die Haftung von S+R für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; S+R ist unverzüglich zu benachrichtigen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 12.
- Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, kann S+R die durch das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, der Besteller hat das Fehlen eines Mangels nicht erkennen können.
- Der Ausschlusskatalog des § 10 Ziff. 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt entsprechend. Mängelansprüche bestehen ferner nicht, soweit sich der Mangel auf Bauteile bezieht, deren Austausch der Besteller trotz Empfehlung von S+R abgelehnt hat.
§ 12 Haftung
- Für die Haftung von S+R auf Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 13 der Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
- S+R haftet nicht für die von ihr nicht zu vertretende Beschaffenheit des Leistungsgegenstands im Übrigen, insbesondere nicht für Mängel, die bereits vor Beginn der Serviceleistung vorhanden waren und nicht Gegenstand des Auftrags sind.
§ 13 Verjährung
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Serviceleistung verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme.
- Der Ausnahmekatalog des § 12 Ziff. 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt entsprechend. Insbesondere gelten die gesetzlichen Fristen, wenn S+R Serviceleistungen an einem Bauwerk erbringt und dadurch dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
§ 14 Ersatzleistung des Bestellers
- Werden bei der Erbringung der Serviceleistung außerhalb des Werks von S+R die von S+R gestellten Vorrichtungen, Messmittel oder Werkzeuge ohne Verschulden von S+R beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Besteller zum Ersatz verpflichtet. Schäden durch normale Abnutzung bleiben außer Betracht.
§ 15 Exportkontrolle, Geheimhaltung, Gerichtsstand
- Für Exportkontrolle und Geheimhaltung gelten die §§ 14 und 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
- Erfüllungsort ist der Sitz von S+R in Homberg/Ohm. Für Gerichtsstand und anwendbares Recht gilt § 17 der Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
Stand: September 2026 · AGB