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Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Bedingungen gelten für Lieferung und Verkauf von Elektrohubzylindern, Zubehör und Ersatzteilen durch die S+R Linear Technology GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der S+R Linear Technology GmbH (nachfolgend „S+R") gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, S+R hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn S+R in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Für Serviceleistungen – insbesondere Reparatur, Retrofit, Wartung, Instandsetzung und Inbetriebnahme – gelten vorrangig die Servicebedingungen von S+R. Enthält ein Auftrag sowohl Lieferungs- als auch Serviceanteile, gelten für den jeweiligen Anteil die dafür einschlägigen Bedingungen; im Zweifel gehen für den Serviceanteil die Servicebedingungen vor.
- Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
- Angebote von S+R sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von S+R in Textform zustande, spätestens jedoch mit Ausführung der Lieferung.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Datenblättern, Stücklisten und sonstigen Unterlagen behält sich S+R Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung in Textform weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken genutzt werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben, wenn sie im gewöhnlichen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
- Angaben in Katalogen, Prospekten, technischen Unterlagen und auf der Website sind Beschaffenheitsangaben nur, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Garantie übernimmt S+R nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als „Garantie" bezeichnet ist.
- Technische Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder auf Vorgaben des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zölle, sonstige Abgaben und die gesetzliche Umsatzsteuer sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
- Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum so zu leisten, dass S+R am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, soweit er ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von S+R durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, steht S+R ein Leistungsverweigerungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu. S+R kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Besteller Zug um Zug zu leisten oder Sicherheit zu stellen hat; nach erfolglosem Fristablauf kann S+R vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die von S+R anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- S+R ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die S+R oder ein mit S+R verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gegen den Besteller zustehen.
§ 4 Sicherheiten
- S+R hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für ihre Forderungen, auch soweit diese bedingt oder befristet sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von S+R (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.
- Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Den Abschluss der Versicherung hat er auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller bereits jetzt an S+R ab; S+R nimmt die Abtretung an.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für S+R als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne S+R zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, S+R nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt S+R Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für S+R.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange weiterveräußern, wie er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind untersagt.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt mit allen Nebenrechten an S+R ab; S+R nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
- Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen treuhänderisch im eigenen Namen ermächtigt. S+R kann die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Tritt der Besteller Forderungen im Rahmen einer Globalzession ab, sind die an S+R abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
- Von Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller S+R unverzüglich zu benachrichtigen, den Dritten über die Rechte von S+R zu informieren und an deren Durchsetzung mitzuwirken.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt S+R auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
- Bei Lieferungen in Rechtsordnungen, in denen dieser Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung entfaltet wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller S+R ein entsprechendes Sicherungsrecht ein und wirkt an allen Maßnahmen mit, die für dessen Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich sind.
§ 6 Lieferzeit, Teillieferungen, höhere Gewalt
- Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder S+R die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. S+R hat ein hierauf gestütztes Recht nur, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und die ausbleibende Selbstbelieferung nicht von S+R zu vertreten ist. S+R informiert den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
- Wird S+R durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten alle von S+R nicht zu vertretenden Umstände, die die Erfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere:
- Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, auch in fremden Betrieben
- Energie- und Rohstoffmangel sowie Störungen der Lieferkette
- Epidemien und Pandemien sowie behördliche Maßnahmen zu deren Eindämmung
- Transporthindernisse, Betriebsstörungen, Brand und Naturereignisse
- hoheitliche Maßnahmen, Sanktionen und Embargos
- Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Verzögerung bestehen in diesem Fall nicht.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, ist S+R berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. S+R ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und als geliefert zu berechnen, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen abgerufen wird.
§ 7 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist. Vereinbarte Incoterms®-Klauseln sind in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen.
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
- S+R bestimmt Versandweg und Transportunternehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Ware wird handelsüblich verpackt und korrosionsgeschützt geliefert; die Kosten trägt der Besteller.
- Eine Transportversicherung schließt S+R nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.
- Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme beim Transportunternehmen zu veranlassen und S+R zu unterrichten.
§ 8 Sonderanfertigungen
- Fertigt S+R nach Spezifikation, Zeichnung oder sonstigen Vorgaben des Bestellers, trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung dieser Vorgaben für den vorgesehenen Verwendungszweck. S+R schuldet keine Prüfung der Vorgaben auf technische Zweckmäßigkeit.
- Der Besteller stellt S+R von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass die Ausführung seiner Vorgaben Schutzrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit S+R die Schutzrechtsverletzung kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
- Handelsübliche und fertigungsbedingte Abweichungen in Maß, Oberfläche und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung und den zugehörigen Zeichnungen angegebenen Toleranzen.
- Nach Beginn der Fertigung kann der Besteller den Vertrag über eine Sonderanfertigung nur aus wichtigem Grund kündigen. Kündigt er aus anderen Gründen, schuldet er S+R die bis zur Kündigung entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und Fertigungs-Know-how, die S+R im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellt, verbleiben im Eigentum von S+R. Der Besteller erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der gelieferten Ware.
- Vom Besteller beigestellte Teile und Werkstoffe unterliegen nicht der Mängelhaftung von S+R. Ihre Eignung hat der Besteller zu verantworten.
§ 9 Geheimhaltung
- Die Parteien halten Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werden, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim und treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Eine Weitergabe an Dritte, eine Aufzeichnung oder eine Verwertung außerhalb der Geschäftsbeziehung ist unzulässig.
- Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, insbesondere Zeichnungen, Konstruktions- und Entwicklungsunterlagen, Auslegungsberechnungen, Preis- und Kalkulationsdaten sowie Bezugsquellen.
- Die Verpflichtung entfällt für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung rechtmäßig bekannt waren, die allgemein bekannt oder zugänglich sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
§ 10 Untersuchung, Mängelrüge, Mängelansprüche
- Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind S+R innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Der Mangel ist dabei nachvollziehbar zu beschreiben. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Voraussetzung der Mängelhaftung ist, dass der Besteller die in den technischen Unterlagen, Montage- und Betriebsanleitungen enthaltenen Vorgaben zu Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung eingehalten und durchgeführte Wartungen dokumentiert hat.
- Bei berechtigter Mängelrüge leistet S+R Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Besteller hat S+R die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Beanstandete Ware ist erst auf Anforderung von S+R zurückzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von S+R.
- S+R trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
- Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, kann S+R die durch das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, der Besteller hat das Fehlen eines Mangels nicht erkennen können.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert S+R sie, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 13.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf einem der folgenden Umstände beruht und S+R diesen nicht zu vertreten hat:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung
- fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Lagerung durch den Besteller oder Dritte
- natürliche Abnutzung und Verschleiß, insbesondere an Dichtungen, Gewindetrieben, Lagern und Bremsbelägen
- ungeeignete Betriebsmittel, Schmierstoffe oder Austauschwerkstoffe
- Nichtbeachtung der Betriebs-, Wartungs- und Montagehinweise
- ungünstige chemische, physikalische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterungseinflüsse sowie zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen
- nachträgliche Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne vorherige Zustimmung von S+R in Textform vorgenommen wurden
§ 11 Aufwendungen für Aus- und Einbau
- Hat der Besteller die mangelhafte Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt S+R im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB.
- Der Besteller hat S+R vor dem Einbau anzuzeigen, wenn der vorgesehene Einbauort den Aus- und Einbau nur mit außergewöhnlichem Aufwand zulässt, insbesondere bei Einbau in Bauwerke, unter Wasser, in schwer zugänglichen Anlagenteilen oder bei erforderlicher Demontage umgebender Anlagenteile. Unterbleibt diese Anzeige, sind die Aufwendungen auf den Betrag begrenzt, der bei einem Einbau unter üblichen Bedingungen angefallen wäre.
- Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Besteller den Mangel bei Einbau weder kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
- Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Aus- und Einbauaufwendungen, insbesondere als Schadensersatz, richten sich ausschließlich nach § 13.
§ 12 Verjährung
- Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Abweichend von Ziff. 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für Bauwerke selbst (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – hier fünf Jahre
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB)
- soweit S+R eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat
- für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
- für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB
- Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den §§ 445a, 445b BGB tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, und spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Ware an den Besteller.
- Eine Nacherfüllung hemmt die Verjährung des betroffenen Mangelanspruchs; ein Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein.
§ 13 Haftung
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet S+R unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht leitender Angestellter ist die Haftung von S+R für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet S+R nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Wert des jeweiligen Auftrags je Schadensfall.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern geregelt ist ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Soweit die Haftung von S+R ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von S+R.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Exportkontrolle
- Die Lieferungen und Leistungen von S+R können Beschränkungen des deutschen, europäischen und US-amerikanischen Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts sowie Finanzsanktionen unterliegen, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/821, dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Vorschriften einschließlich der Vorschriften des Empfangslandes einzuhalten.
- Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von Exportbeschränkungen entgegenstehen und die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfristen entsprechend.
- Hindert eine Exportbeschränkung eine Partei nicht nur vorübergehend an der Vertragserfüllung, ist jede Partei berechtigt, die betroffene Lieferung oder Leistung oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
- Schadensersatzansprüche wegen der behördlichen Ablehnung oder Verzögerung einer Genehmigung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Der Besteller wirkt an Genehmigungsverfahren mit und stellt S+R auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung, insbesondere Endverbleibserklärungen und Angaben zum Endverwender und zur Endverwendung.
- Der Besteller wird von S+R gelieferte Produkte, die in den Anwendungsbereich des Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder des Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Er unterrichtet S+R unverzüglich über Umstände, die diesem Zweck zuwiderlaufen könnten, und stellt auf Anforderung innerhalb von zwei Wochen die Nachweise zur Einhaltung bereit. Ein Verstoß stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt S+R zur fristlosen Kündigung.
§ 15 Schutzrechte Dritter
- S+R steht dafür ein, dass die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Wird ein Anspruch wegen Verletzung eines solchen Rechts erhoben, hat der Besteller S+R unverzüglich zu unterrichten und S+R die Führung der Auseinandersetzung zu überlassen.
- S+R kann nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht erwirken, die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen.
- Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben des Bestellers, auf einer von S+R nicht vorhersehbaren Verwendung oder auf einer Veränderung der Ware durch den Besteller beruht. § 8 Ziff. 2 bleibt unberührt.
§ 16 Steuerliche Nachweise
- Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Besteller oder dessen Beauftragter die Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, hat der Besteller S+R den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat der Besteller S+R vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung durchführt. Andernfalls hat er zusätzlich zum vereinbarten Preis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für Lieferung und Nacherfüllung ist der Sitz von S+R in Homberg/Ohm.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von S+R, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. S+R ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: September 2026 · AGB